Satzung der Kardinal von Galen Stiftung | Burg Dinklage
Präambel
»Er kämpfte für Gottesrecht und Menschenrecht, für Kirche, Christentum und Gottesglauben, für alles, was heilig ist vor Gott und den Menschen.«
auf dem Totenzettel für Clemens August Kardinal von Galen
Wer Christ sein will, ist Gott und den Menschen gleichermaßen verpflichtet. Diese Überzeugung leitet in Erinnerung an ihren Namensgeber die »Kardinal von Galen Stiftung | Burg Dinklage« und ihr Engagement.
Sein unerschrockenes Eintreten für Gott und die Menschen, von dem ihn »nicht Lob und nicht Furcht« (,Nec laudibus, nec timore‘ – Wappenspruch im Bischofswappen) abbringen konnten, machte Clemens August Kardinal von Galen zu einer orientierenden Stimme in finsterer Zeit. Die Stiftung will die Erinnerung an Leben und Werk des seeligen Bischofs von Münster wach halten und so dazu beitragen, den christlichen Glauben und die ethischen Werte als Orientierungswissen und als Lebenspraxis auch für heute zu erschließen und zu vermitteln.
Erinnerung wird an konkreten Orten anschaulich und eröffnet so erkennbare Zukunftsperspektiven. Für die Menschen im Oldenburger Land und weit darüber hinaus stehen das Stammhaus der Familie von Galen, die Burg Dinklage und die in ihr beheimatete Benediktinerinnenabtei St. Scholastika für eine profilierte geistliche Lebenshaltung aus christlicher Überzeugung. Diesen Ort der Besinnung und geistig-geistlichen Erneuerung zu erhalten und für Menschen aller Lebensalter zu gestalten, hat sich die Stiftung zur Aufgabe gemacht.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen: »Kardinal von Galen Stiftung | Burg Dinklage«.
(2) Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist 49413 Dinklage.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), durch Vermittlung und Weitergabe christlicher Werte und Tugenden. Darüber hinaus wird die wissenschaftliche Erforschung des Lebens und des Wirkens Kardinal von Galens und anderer bedeutender Persönlichkeiten seines Umfeldes gefördert. Dei Stiftung fördert dabei ebenso die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Nutzung eines Gedenk und Kulturortes von Galen Burg Dinklage auf dem Gelände der Wasserburg Dinklage. Da dies in historischen Gebäuden des Geburtsortes verwirklicht wird und diese zur Zweckerfüllung erhalten und gestaltet werden müssen, fördert die Stiftung ebenfalls den Denkmalschutz und die Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO). Des weiteren fördert die Stiftung durch den Gedenk- und Kulturort die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).
(3) Die Stiftung setzt sich ebenso für die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken ein (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO):
(4) Die Stiftung kann ferner unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften alle Geschäfte eingehen und Maßnahmen durchführen, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Insbesondere darf sie im Rahmen dieser Zwecke auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen gründen, betreiben oder sich an ihnen beteiligen.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.
(4) Zustiftungen sind möglich.
(5) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
§ 6 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sollen der katholischen Kirche angehören. Ein Mitglied, das nicht der katholischen Kirche angehört, muss einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen e. V. ist.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie können den Ersatz angemessener, bei Wahrnehmung ihres Amtes entstandener Auslagen beanspruchen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
a) Mitglieder Kraft Amtes sind:
- die Äbtissin der Benediktinerinnenabtei St. Scholastika, Burg Dinklage.
- die Cellerarin der Benediktinerinnenabtei St. Scholastika, Burg Dinklage.
Weitere Mitglieder sind:
b) eine vom Bischöflichen Offizial zu berufende Person.
c) bis zu vier von der Äbtissin der Benediktinerinnenabtei vorgeschlagene Personen, die der Bischöfliche Offizial beruft. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Die Vorsitzende des Kuratoriums soll die jeweilige Äbtissin des Benediktinerinnenklosters St. Scholastika sein. Die Äbtissin ist berechtigt, nicht nur den Vorsitz, sondern auch die Mitgliedschaft im Kuratorium auf eine andere Person zu übertragen. Die Übertragung bedarf in jedem Fall der Genehmigung des Bischöflich Münsterschen Offizialates. Überträgt die Äbtissin nur den Vorsitz im Kuratorium, bleibt sie einfaches Mitglied des Kuratoriums.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Ist nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums eine Berufung neuer Kuratoriumsmitglieder noch nicht erfolgt, so bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt bis zur Berufung der neuen Mitglieder des Kuratoriums.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Bischöflich Münsterschen Offizialat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in einer groben Pflichtverletzung des Kuratoriumsmitgliedes oder darin, dass ein Mitglied des Kuratoriums zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist. Das betreffende Mitglied des Kuratoriums soll vorher angehört werden.
§ 8 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
– Vertretung der Stiftung –
(1) Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters i. S. von § 26 BGB.
(2) Die Kuratoriumsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten das Kuratorium gemeinsam mit einem weiteren Kuratoriumsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Jedes Kuratoriumsmitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums von den Beschränkungen des § 181 BGB für ein konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Körperschaften befreit werden.
(4) Das Kuratorium hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters und den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen und die Zielsetzung der Stiftung zu wahren.
(5) Das Kuratorium verwaltet die Stiftung und das Stiftungsvermögen in eigener Verantwortung. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes einschließlich der Mittelverwendung,
- Bestellung eines Rechnungsprüfers bzw. einer Prüfungsgesellschaft,
- Bestellung, Entlassung und Entlastung des Geschäftsführers.
(6) Das Kuratorium bedarf der Einwilligung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde zu allen nach § 12 der Kirchlichen Stiftungsordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Kirchliche Stiftungsordnung) genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften.
(7) Zur Vorbereitung eines Beschlusses, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann das Kuratorium einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
(8) Entscheidungen des Kuratoriums, die die Interessen der Benediktinerinnenabtei St. Scholastika, Burg Dinklage betreffen, sind einvernehmlich zu regeln.
§ 9 Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Zu den Sitzungen des Kuratoriums lädt die Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter nach Bedarf, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums dem widerspricht.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden, mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse, die weder eine der genehmigungspflichtigen nach § 8 Abs. 6 der Satzung noch eine Änderung der Satzung oder die Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren, per Telefax oder auch sonstigem Wege elektronischer Kommunikation (z. B. per E-Mail) gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Sie sind von der Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom Stellvertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums nach der Sitzung in Kopie zuzuleiten.
§ 10 Beirat
(1) Zur Beratung des Kuratoriums bei Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden. Einzelheiten über die Zusammensetzung und Arbeit des Beirates können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Für den Beirat gelten § 6 Abs. 3 und 4 analog.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder scheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, so kann das Kuratorium mit Beschluss einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung oder Zulegung zu einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.
(2) Wird der Stiftungszweck geändert, so muss er gemeinnützig oder kirchlich sein und auf dem Gebiet der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke liegen. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Kuratoriums an die St.-Hildegard-Schwesternschaft e. V., welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde
(1) Die Stiftung unterliegt als kirchliche Stiftung i. S. des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und der Kirchlichen Bestimmungen zu § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes der Aufsicht des Bischöflich Münsterschen Offizialates in Vechta.
(2) Demnach sind die Kirchlichen Bestimmungen zu § 20 des Nds. Stiftungsgesetzes (kirchliche Stiftungsordnung) anzuwenden, insbesondere die darin vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte.
(3) Insbesondere bedürfen Beschlüsse des Kuratoriums über die Änderung der Stiftungssatzung, der Auflösung, der Zusammenlegung und der Zulegung der Stiftung der kirchenoberlichen Genehmigung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese geänderte Stiftungssatzung tritt nach Bekanntgabe der Anerkennung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde sowie durch Anerkennung der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft und ersetzt die Statuten vom 09. Oktober 2009.
Dinklage, den 18.02.2013
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